Steuerfrei erben und verkaufen: So funktioniert's!
Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt eine positive Entwicklung für Erbengemeinschaften: Gemäß diesem Urteil ist es nun möglich, beim Verkauf von geerbten Anteilen keine Einkommenssteuer mehr entrichten zu müssen. Falls innerhalb einer Erbengemeinschaft Einigkeit darüber besteht, dass ein bestimmter Erbe die Anteile der anderen aufkauft und die Immobilie anschließend als Ganzes veräußert, wird das Finanzamt keine Steuerforderungen geltend machen.
Durch die geänderte Rechtsprechung wird nicht nur der Verkauf geerbter Immobilien vereinfacht, sondern auch die Einigung innerhalb einer Erbengemeinschaft erleichtert. Uneinigkeiten und Streitigkeiten erschweren oft die Auflösung, doch das neue Gesetz des höchsten deutschen Finanzgerichts unterstützt zumindest den Verkaufswilligen.
Was führte zur Änderung der Rechtsprechung?
Ein Mann klagte, nachdem er zusammen mit seinen Kindern Immobilien einer Frau geerbt hatte. Die Erbengemeinschaft der drei Personen wurde aufgelöst, wobei der Mann den gesamten Besitz übernahm und schließlich veräußerte. Das Finanzamt verlangte üblicherweise Einkommenssteuer für die von den Kindern abgekauften Anteile, da dies gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft galt.
Kein klassischer Immobilienkauf, keine klassischen Steuern
In seinem Urteil vom 26. September 2023 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Übernahme der Anteile der Kinder keinen klassischen Immobilienkauf darstellt und daher keine Einkommenssteuer anfällt. Die geänderte Rechtsprechung beruht darauf, dass für die bisherige Besteuerung vorausgesetzt wurde, dass das verkaufte Vermögen, in diesem Fall die Immobilien, zuvor erworben wurde. Bei der Übernahme von Erbteilen einer Erbengemeinschaft liegt der Fokus jedoch nicht auf einem solchen Kauf.
Sie haben eine Immobilie geerbt und sind sich unsicher, was damit geschehen soll? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir kennen uns mit dem Thema Immobilienerbe aus und beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © nmann77/AdobeStock

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