Scheidungsimmobilie: Handlungsmöglichkeiten bei ungetilgtem Kredit
Eine Scheidung stellt Paare mit gemeinsamen Immobilienbesitz und einem noch nicht abbezahlten Kredit vor komplexe Herausforderungen. Welche Kosten entstehen, welche Handlungsalternativen existieren, und welche Aspekte sollten Betroffene besonders beachten?
Klärung der Haftungsfrage
Zunächst ist zu ermitteln, wer rechtlich für die Kreditverbindlichkeiten haftet. In den meisten Fällen sind beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haftbar, sofern sie den Darlehensvertrag gemeinsam unterzeichnet haben. Dies bedeutet, dass die Bank von jedem Partner die volle Tilgung des Kredits einfordern kann – unabhängig davon, wer im Grundbuch eingetragen ist oder wer die Immobilie weiterhin bewohnt.
Professionelle Beratung einholen
Die organisatorischen und emotionalen Anforderungen einer Scheidung machen eine professionelle Beratung oft unverzichtbar. Ein Immobilienmakler kann dabei helfen, eine tragfähige Lösung für die gemeinsame Immobilie zu entwickeln. Ergänzend dazu sollte ein Steuerberater oder ein juristischer Experte hinzugezogen werden, um rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Optionen für Immobilie und Kredit
a) Verkauf der Immobilie
Ein Immobilienverkauf stellt häufig die einfachste Lösung dar, insbesondere wenn keiner der Partner die Immobilie übernehmen möchte oder finanziell dazu in der Lage ist. Der Verkaufserlös dient in der Regel zur Tilgung des verbleibenden Kredits, und etwaige Überschüsse können zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
Empfehlenswert ist eine professionelle Immobilienbewertung, um einen realistischen Verkaufspreis zu erzielen. Vorab sollte mit der Bank geklärt werden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, falls der Kredit vorzeitig abgelöst wird.
b) Übernahme durch einen Partner
Falls ein Partner die Immobilie behalten möchte, kann er den anderen auszahlen und den Kredit übernehmen. Dies erfordert die Zustimmung der Bank, die die Bonität des übernehmenden Partners prüft.
Der verbleibende Partner sollte sorgfältig überprüfen, ob er die finanzielle Belastung des Kredits allein tragen kann. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, mit der Bank über eine Umschuldung oder Anpassung des Kreditvertrags zu verhandeln.
c) Vermietung der Immobilie
Wenn weder ein Verkauf noch eine Übernahme möglich ist, könnte die Immobilie vermietet werden, um die Kreditraten zu bedienen. In diesem Fall ist eine klare Vereinbarung zwischen den Ex-Partnern erforderlich, die die Verteilung der Mieteinnahmen sowie die Verantwortung für laufende Kosten regelt.
Ergänzend sollten steuerliche Auswirkungen der Vermietung sowie vertragliche Regelungen zu Reparaturen und anderen Ausgaben berücksichtigt werden.
d) Zwangsversteigerung
Wenn keine Einigung erzielt werden kann und die Kreditraten nicht mehr bedient werden, bleibt als letzter Ausweg die Zwangsversteigerung. Diese Option sollte jedoch vermieden werden, da der Erlös aus einer Versteigerung oft deutlich unter dem Marktwert liegt.
Steuerliche Implikationen beachten
Der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie kann steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere bei einer Scheidung. Es ist ratsam, sich hierzu von einem Steuerberater beraten zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Fazit
Eine gemeinsame Immobilie mit offenem Kredit erfordert bei einer Scheidung klare Absprachen und eine vorausschauende Planung. Ob Verkauf, Übernahme oder Vermietung – jede Lösung bringt Vor- und Nachteile mit sich, die individuell abgewogen werden müssen. Professionelle Unterstützung durch Experten kann wesentlich dazu beitragen, eine faire und nachhaltige Lösung zu finden, die sowohl die finanzielle als auch die persönliche Zukunft sichert.
Suchen Sie Unterstützung bei der optimalen Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © chachar/Despositphotos.com

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